5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.08.2010 – V B 65/09

Nichtzulassungsbeschwerde - Abgrenzung einheitliche Leistung zu mehreren Leistungen - Divergenz - Verfahrensfehler

Aus dem Leitsatz

NV: Ob die Aufteilung der erbrachten Leistungen zu einer künstlichen Aufspaltung einer wirtschaftlichen Leistung führt, ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts, an die der Bundesfinanzhof grundsätzlich gebunden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine von mehreren Leistungen für die wirtschaftliche Gesamtleistung prägend ist.

Leitsatz

NV: Ob die Aufteilung der erbrachten Leistungen zu einer künstlichen Aufspaltung einer wirtschaftlichen Leistung führt, ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts, an die der Bundesfinanzhof grundsätzlich gebunden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine von mehreren Leistungen für die wirtschaftliche Gesamtleistung prägend ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. Februar 2009, Az: 6 K 1008/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
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    Sonstige Leistung?

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