5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.06.2010 – V B 6/10

Rügeverzicht: Beantragte Zeugeneinvernahme

Aus dem Leitsatz

NV: Wird zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt. Erfolgt keine Rüge in der mündlichen Verhandlung, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor.

Leitsatz

NV: Wird zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt. Erfolgt keine Rüge in der mündlichen Verhandlung, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 7. Dezember 2009, Az: 8 K 1089/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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