BFH, Beschluss vom 30.04.2019 – V B 43/17
Aus dem Leitsatz
NV: Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen .
Leitsatz
NV: Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Februar 2017 2 K 3488/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 15. Februar 2017, Az: 2 K 3488/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 150 Abs. 1 S. 3 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 155 Abs. 1 S. 3 AOSteuerfestsetzung
- § 155 Abs. 4 AOSteuerfestsetzung
- § 168 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 18 Abs. 9 UStGBesteuerungsverfahren
- §§ 59ff UStDV
- Art. 14 EGRL 9/2008
- Art. 23 EGRL 9/2008
- § 59 UStDVVergütungsberechtigte Unternehmer
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