BFH, Beschluss vom 09.11.2011 – V B 43/11
Aus dem Leitsatz
NV: Bei der Bemessung eines Verspätungszuschlages ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann .
Leitsatz
NV: Bei der Bemessung eines Verspätungszuschlages ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31. März 2011, Az: 6 K 403/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 152 Abs. 2 S. 2 AOVerspätungszuschlag
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 5 AOErmessen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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