5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.09.2015 – V B 166/14

Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Keine Vertrauensschutz durch Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Aus dem Leitsatz

NV: Für den Belegnachweis nach § 17a UStDV muss der Belegaussteller mit Name und Anschrift identifizierbar sein.

Leitsatz

NV: Für den Belegnachweis nach § 17a UStDV muss der Belegaussteller mit Name und Anschrift identifizierbar sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Oktober 2014 3 K 2507/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 22. Oktober 2014, Az: 3 K 2507/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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