BFH, Urteil vom 10.07.2019 – XI R 27/18
Aus dem Leitsatz
Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18
Leitsatz
Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18
- NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind .
- NV: Gleiches wie zu 1. gilt für die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.F. erforderliche Angabe im Rechnungsdoppel für den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung .
- NV: Die Tatsacheninstanz muss --u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen-- ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.06.2018 - 1 K 28/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Juni 2018, Az: 1 K 28/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 1 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 3 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 4 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDVGelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- § 17c Abs. 2 Nr. 4 UStDVNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
- Art. 226 Nr. 6 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
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