5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 – V B 151/09

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde - Gegenbeweis - Keine Widerlegung durch schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung

Aus dem Leitsatz

NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person…

Leitsatz

NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. November 2009, Az: 14 K 203/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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