BFH, Beschluss vom 02.06.2010 – V B 139/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar des alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher…
Leitsatz
- NV: Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar des alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für die Verlegung des Termins anzusehen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an .
- NV: Der Tatbestand ist gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO Bestandteil des Urteils. Er kann deshalb vor der mündlichen Verhandlung nicht - auch nicht zur Information der ehrenamtlichen Richter über den wesentlichen Inhalt der Akten - vorliegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 23. September 2008, Az: 1 K 1305/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 87 ZPO
- § 227 ZPO
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