9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – IX S 2/11 (PKH)

Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung - Verzicht auf beantragte Zeugeneinvernahme durch Verzicht auf mündliche Verhandlung - Keine Kostenentscheidung im PKH-Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden .

Leitsatz

  1. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden .
  2. NV: Soweit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisangeboten gerügt wird, hat die rechtskundig vertretene Klägerin mit ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich auch den Verzicht auf die zuvor (schriftsätzlich) beantragte Zeugeneinvernahme erklärt .
  3. NV: Im PKH-Verfahren ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten-- gerichtsgebührenfrei .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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