9. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.02.2012 – IX R 3/11

Zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlustfeststellungsbescheiden

Aus dem Leitsatz

NV: Wer gegen einen Bescheid, mit dem der verbleibende Verlustvortrag auf 0 € festgestellt wurde, nicht fristgerecht Einspruch einlegt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn seine fehlende Beschwer daher rührt, dass er abziehbare Aufwendungen früherer Jahre, die sich auf den Abzugsbetrag im Sinne des § 10d Abs. 2, 4 Satz 2 EStG…

Leitsatz

NV: Wer gegen einen Bescheid, mit dem der verbleibende Verlustvortrag auf 0 € festgestellt wurde, nicht fristgerecht Einspruch einlegt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn seine fehlende Beschwer daher rührt, dass er abziehbare Aufwendungen früherer Jahre, die sich auf den Abzugsbetrag im Sinne des § 10d Abs. 2, 4 Satz 2 EStG auswirken, bislang entgegen gebotener Sorgfalt nicht geltend gemacht hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 9. Juli 2010, Az: 4 K 3154//08 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?

    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
    • Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
    • Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
    • Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?

    Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).

  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?

    Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?

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