9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.05.2013 – IX R 27/12

Zu den Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO

Aus dem Leitsatz

1. Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben…

Leitsatz

  1. Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen.
  2. Eine Prüfungsanordnung kann durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen, den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Januar 2012, Az: 4 K 3249/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 126 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 130 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
  • § 132 AORücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
  • § 195 AOZuständigkeit
  • §§ 13ff BpO
  • § 13 BpO

Weitere Entscheidungen zu § 126 AO

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