BFH, Urteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden.
Leitsatz
- NV: Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden.
- NV: Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den Verlustrücktrag gerichtet ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2019 - 7 K 7111/17 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. April 2019, Az: 7 K 7111/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10d Abs. 1 EStGVerlustabzug
- § 10 Abs. 4 EStGSonderausgaben
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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