9. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.12.2025 – IX R 19/22

Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgrund fehlender Beschränkung des Antrags
ECLI: DE:BFH:2025:U.091225.IXR19.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) gilt nicht bereits als exzessiv im Sinne von Art.…

Leitsatz

NV: Ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) gilt nicht bereits als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059/21 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2022, Az: 16 K 2059/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 Abs. 5 EUV
  • Art. 15 Abs. 1 EUV
  • Art. 15 Abs. 3 EUV
  • § 40 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • Art. 267 AEUV
  • Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
  • § 80 BVerfGG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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