BFH, Beschluss vom 16.05.2023 – IX K 2/21
Aus dem Leitsatz
NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
Leitsatz
NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
- Art. 267 AEUV
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