9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.06.2020 – IX E 5/20

Dokumentenpauschale - Unterschriften der Richter
ECLI: DE:BFH:2020:B.180620.IXE5.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Ausfertigung (Kopie, Ausdruck) einer gerichtlichen Entscheidung, für die eine Dokumentenpauschale nicht anfällt, ist auch dann vollständig, wenn aus ihr die Originalunterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich sind.

Leitsatz

  1. NV: Die Ausfertigung (Kopie, Ausdruck) einer gerichtlichen Entscheidung, für die eine Dokumentenpauschale nicht anfällt, ist auch dann vollständig, wenn aus ihr die Originalunterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich sind.
  2. NV: Will ein Beteiligter die Beachtung des Unterschriftserfordernisses überprüfen und beantragt er deshalb die Übersendung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, fallen dafür Kosten gemäß der Dokumentenpauschale an, wenn das Gericht dem Antrag entspricht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 27.12.2019 - KostL 1687/19 (IX B 11/19) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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