BFH, Beschluss vom 09.03.2022 – IX E 3/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts.
Leitsatz
- NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts.
- NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 66 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG
- § 66 Abs. 8 GKG
- § 3 Abs. 1 GKG
- § 3 Abs. 2 GKG
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG
- § 34 Abs. 1 S. 2 GKG
- § 34 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 71 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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