9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 30.12.2015 – IX B 98/15

Keine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - Unbeachtlichkeit der Angabe einer unzutreffenden Änderungsvorschrift

Aus dem Leitsatz

Mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO, so dass auch ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Änderungsantrag ungeachtet späterer Änderungsbescheide in Leere geht .

Leitsatz

Mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO, so dass auch ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Änderungsantrag ungeachtet späterer Änderungsbescheide in Leere geht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 2433/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Juni 2015, Az: 6 K 2433/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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