BFH, Beschluss vom 30.12.2015 – IX B 98/15
Aus dem Leitsatz
Mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO, so dass auch ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Änderungsantrag ungeachtet späterer Änderungsbescheide in Leere geht .
Leitsatz
Mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO, so dass auch ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Änderungsantrag ungeachtet späterer Änderungsbescheide in Leere geht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 2433/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Juni 2015, Az: 6 K 2433/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 164 Abs. 4 S. 1 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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