9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.09.2014 – IX B 9, 19/14, IX B 9/14, IX B 19/14
Wirksamkeit des FG-Urteils bei versehentlicher Zustellung nur der Urteilsformel - Keine Heilung des Verfahrensmangels einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung durch Zustellung des vollständigen Urteils - Aufhebung eines Scheinurteils
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hat das FG anstelle der Verkündung die Zustellung des Urteils beschlossen und stellt es den Beteiligten versehentlich die von den Berufsrichtern unterschriebene Urteilsformel zu, so ist das Urteil wirksam .
Leitsatz
- NV: Hat das FG anstelle der Verkündung die Zustellung des Urteils beschlossen und stellt es den Beteiligten versehentlich die von den Berufsrichtern unterschriebene Urteilsformel zu, so ist das Urteil wirksam .
- NV: Enthält das Urteil weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe, so ist es nicht mit Gründen versehen; daran ändert die spätere Zustellung eines mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteils nichts .
- NV: Äußert das FG, dass nur die später zugestellte vollständige Fassung des Urteils Wirksamkeit entfalte, so ist diese zur Beseitigung des Rechtsscheins eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Urteils aufzuheben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 20. November 2013, Az: 7 K 1301/13 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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