9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.12.2011 – IX B 66/11

NZB: BVerfG-Tenor Auslegung; Rechtsfolgenirrtum; Bindungswirkung LG-Urteil ; § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen; Umdeutung einer Anfechtung; Beweislastgrundregel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Tenor des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist so zu verstehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des EStG i.d.F. für die VZ 1997 und 1998) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit…

Leitsatz

  1. NV: Der Tenor des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist so zu verstehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des EStG i.d.F. für die VZ 1997 und 1998) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit GmbH-Anteilen erfasst.
  2. NV: Zur Frage eines Rechtsfolgenirrtums als unbeachtlicher Motivirrtum oder als beachtlicher Inhaltsirrtum und dessen grundsätzlicher Bedeutung.
  3. NV: Zur Bindungswirkung von Entscheidungen ressortfremder Behörden und Gericht (hier: LG-Urteil).
  4. NV: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen) kommt der zivilrechtlichen Unwirksamkeit lediglich indizielle Bedeutung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Einzelfall-Umstände zu, so dass schon aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.
  5. NV: Die Umdeutung einer Anfechtung (ex-tunc-Wirkung) in eine Kündigung (ex-nunc-Wirkung) oder einen Rücktritt (Rückabwicklungsschuldverhältnis) ist kraft Gesetzes und daher von Amts wegen zu beachten.
  6. NV: Zwar kennt das Steuerrecht keine positiven Vorschriften über die Beweislast, wohl aber die Beweislastgrundregel, wonach der Steuerpflichtige für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 9. Februar 2011, Az: 5 K 406/2008, Urteil

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    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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