9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 16.12.2010 – IX B 146/10
Ordnungsmittel bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen - Beweiskraft der Zustellungsurkunde
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere auch darüber, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist.
Leitsatz
- NV: Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere auch darüber, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist.
- NV: Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werde. Die Behauptung, eine Ladung nicht erhalten zu haben, reicht dafür ebenso wenig aus wie die pauschale Einlassung, in Gerichtsangelegenheiten gewissenhaft zu sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. September 2010, Az: 12 K 272/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 S. 2 ZPO
- § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 380 Abs. 1 ZPO
- § 418 Abs. 1 ZPO
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