9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2013 – IX B 145/12

Auslandsinsolvenz - Wirksamkeit von Erledigungserklärungen

Aus dem Leitsatz

NV: § 249 ZPO gilt für alle Fälle der Verfahrensunterbrechung und Verfahrensaussetzung, ohne dass insoweit Besonderheiten einer im Ausland stattfindenden Insolvenz von Bedeutung wären .

Leitsatz

NV: § 249 ZPO gilt für alle Fälle der Verfahrensunterbrechung und Verfahrensaussetzung, ohne dass insoweit Besonderheiten einer im Ausland stattfindenden Insolvenz von Bedeutung wären .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3. September 2012, Az: 2 K 127/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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