9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.04.2014 – IX B 137/13

Verlustfeststellung - Maßgeblichkeit der Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid -Übergangsregelung

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 ist gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht anwendbar, wenn anstelle einer Erklärung ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids abgegeben wird.

Leitsatz

  1. NV: § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 ist gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht anwendbar, wenn anstelle einer Erklärung ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids abgegeben wird.
  2. NV: Ist der Verlustfeststellungsbescheid bestandskräftig geworden, handelt es sich bei einem gleichwohl beim Finanzamt abgegebenen Erklärungsformular nicht um eine "Erklärung" i.S.v. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG, sondern um einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 5 K 3591/09, Urteil

Zitierte Normen

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