9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.12.2023 – IX B 12/23

Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung
ECLI: DE:BFH:2023:B.071223.IXB12.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage der zeitlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage der zeitlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
  2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.
  3. NV: Ein Urteil ist nur dann im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 - 9 K 87/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2022, Az: 9 K 87/19, Urteil

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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?

    Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.

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    Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?

    Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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