9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 – IX B 107/11

Zur Feststellungsfrist bei Verlustfeststellungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wenn nach § 10d Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1997 (entspricht § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG) die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht enden, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden, so meint das Gesetz mit diesem letzteren Veranlagungszeitraum den des…

Leitsatz

  1. NV: Wenn nach § 10d Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1997 (entspricht § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG) die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht enden, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden, so meint das Gesetz mit diesem letzteren Veranlagungszeitraum den des Verlustentstehungsjahres .
  2. NV: Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. April 2011, Az: 7 K 7234/08, Urteil

Zitierte Normen

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