4. SenatNV
BFH, Urteil vom 15.04.2010 – IV R 67/07
Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten Gewerbesteuermessbescheids - Erweiterung des Klageantrags - Inhaltsadressat des Steuerverwaltungsaktes
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichteter Gewerbesteuermessbescheid ist unwirksam.
Leitsatz
- NV: Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichteter Gewerbesteuermessbescheid ist unwirksam.
- NV: Mit dem Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft wird diese ohne Liquidation vollbeendet. Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft geht auf den verbleibenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger über.
- NV: Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor dem Formwechsel sind an den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft zu adressieren.
- NV: Es liegt keine unzulässige Erweiterung des Klageantrags vor, wenn im Revisionsverfahren statt des bisher im Klageverfahren gestellten Antrags auf Abänderung des Gewerbesteuermessbescheids dessen vollständige Aufhebung wegen Unwirksamkeit beantragt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 23. Januar 2007, Az: 13 K 3543/04 G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 738 Abs. 1 S. 1 BGBAnmeldung des Erlöschens
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