4. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.01.2017 – IV R 50/13

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - gewerbliche Gewinne i.S. des DBA-Großbritannien
ECLI: DE:BFH:2017:U.190117.IVR50.13.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 48 FGO ist anwendbar, wenn Streitgegenstand die Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist.

Leitsatz

  1. NV: § 48 FGO ist anwendbar, wenn Streitgegenstand die Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist.
  2. NV: Grundsätzlich ist die ausländische Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen eines der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden.
  3. NV: Ein negativer Feststellungsbescheid liegt u.a. vor, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung verneint wird, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013 7 K 1918/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. Oktober 2013, Az: 7 K 1918/11, Urteil; nachgehend FG München, 2. Oktober 2019, Az: 7 K 982/17, Urteil

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