4. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.08.2015 – IV R 41/12

Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer Verluste für die Feststellung ausgleichsfähiger Verluste - Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Anwendungsbereich von § 155 Abs. 2 AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem aufgenommenen Anträge gebunden .

Leitsatz

  1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem aufgenommenen Anträge gebunden .
  2. NV: Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 ff. AO selbständiger Verwaltungsakt, der alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann .
  3. NV: Durch den in einem Gewinnfeststellungsbescheid aufgenommenen Verweis auf eine anlässlich einer Betriebsprüfung gefertigte Anlage wird ein verrechenbarer Verlust nicht mit Regelungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen bindend festgestellt .
  4. NV: Die einer Einspruchsentscheidung kommentarlos beigefügte Anlage, auf der die auf die Gesellschafter entfallenden verrechenbaren Verluste aufgeführt und berechnet werden, ist nicht als erstmalige Feststellung der verrechenbaren Verluste auszulegen, wenn der Tenor der Einspruchsentscheidung nur auf die Zurückweisung des gegen den Gewinnfeststellungsbescheid eingelegten Einspruchs lautet .
  5. NV: Die Feststellung der verrechenbaren Verluste ist Grundlagenbescheid für die Feststellung der ausgleichsfähigen Verluste im Gewinnfeststellungsbescheid .
  6. NV: Der Rechtsstreit betreffend die ausgleichsfähigen Verluste der Gesellschafter ist gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis die verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG festgestellt worden sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012 2 K 171/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 10. Oktober 2012, Az: 2 K 171/11, Urteil

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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