4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 18.05.2017 – IV R 36/14

Kein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto in Folge der Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz
ECLI: DE:BFH:2017:U.180517.IVR36.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen…

Leitsatz

Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Juni 2014 1 K 76/12 (6) werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und die Beigeladene zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 18. Juni 2014, Az: 1 K 76/12 (6), Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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