4. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.09.2010 – IV R 22/07

Keine Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG durch Buchwerteinbringung - Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen bei landwirtschaftlich tätigem Betrieb - Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Sechs-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG wird durch eine Einbringung nach § 24 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte nicht unterbrochen .

Leitsatz

  1. NV: Die Sechs-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG wird durch eine Einbringung nach § 24 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte nicht unterbrochen .
  2. NV: Die Zuordnung von Anlage- und Umlaufvermögen ist nicht von der Qualifikation der Einkünfte, sondern allein von der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts abhängig. Grundstücke einer landwirtschaftlich tätigen, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft gehören deshalb nur unter den für alle landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Voraussetzungen zum Umlaufvermögen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. Februar 2005, Az: 6 K 2381/03 F, Urteil

Zitierte Normen

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