4. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 01.12.2010 – IV R 18/09
Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit
Aus dem Leitsatz
1. Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. des § 13 GewStDV.
Leitsatz
- Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. des § 13 GewStDV.
- Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 12. März 2009, Az: 14 K 5123/05 G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 1 GewStGBefreiungen
- § 13 GewStDVEinnehmer einer staatlichen Lotterie
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 49 EG
- Art. 50 EG
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