§ 13 GewStDVEinnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 13 GewStDV
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 01.12.2010, IV R 18/09BStBl/amtlich
1. Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. des § 13 GewStDV. 2. Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung…
- BFH, Beschluss vom 04.03.2013, III B 64/12NV
NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die für staatliche Lotterieunternehmen geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV strikt auf solche Unternehmen beschränkt sind, die der Staat unmittelbar selbst…
- BFH, Urteil vom 01.12.2010, IV R 39/07NV
1. NV: Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i. S. des § 13 GewStDV. 2. NV: Gegen die hieraus folgende…
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