BFH, Beschluss vom 04.03.2013 – III B 64/12
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die für staatliche Lotterieunternehmen geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV strikt auf solche Unternehmen beschränkt sind, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des…
Leitsatz
NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die für staatliche Lotterieunternehmen geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV strikt auf solche Unternehmen beschränkt sind, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 1 GewStGBefreiungen
- § 13 GewStDVEinnehmer einer staatlichen Lotterie
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