4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.11.2015 – IV E 8/15

Streitwert bei Gewinnfeststellung für Verlustjahr

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch dann typisiert mit einem pauschalen Satz von dem streitigen Verlust zu ermitteln, wenn sich der Verlust nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahrs nicht auswirkt .

Leitsatz

  1. NV: Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch dann typisiert mit einem pauschalen Satz von dem streitigen Verlust zu ermitteln, wenn sich der Verlust nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahrs nicht auswirkt . 2 NV: Die Kriterien für die Bestimmung des pauschalen Satzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für Gewinne und Verluste. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist allerdings nur im Fall eines Gewinns ein Abschlag für die Möglichkeit zur Anrechnung nach § 35 EStG zu machen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 4. September 2015 KostL ... (IV B 86/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 GKG
  • § 66 Abs. 1 GKG
  • § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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