4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.07.2014 – IV E 2/14

Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v.H.-Regel bei Streitwertfestsetzung im Gewinnfeststellungsverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen.

Leitsatz

  1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen.
  2. NV: Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird.
  3. NV: Bei der Bemessung des Streitwerts im Gewinnfeststellungsverfahren ist nicht zu berücksichtigen, ob und inwieweit der streitige Gewinn thesauriert und deshalb einer tarifbegünstigten Besteuerung nach § 34a EStG unterworfen worden ist oder ob im Falle des Obsiegens die streitbefangene Steuer im Wege der Einlage der Kostenschuldnerin (Personengesellschaft) verblieben wäre.
  4. NV: Die Rechtsform des Kostenschuldners ist für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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