4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 – IV B 7/10

Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch in einem nicht überbesetzten Senat des FG bedarf es im Hinblick auf § 6 FGO einer abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan, anhand derer der Einzelrichter für den Fall, dass es zur Übertragung auf ihn kommt, im Vorhinein bestimmbar festgelegt ist.

Leitsatz

  1. NV: Auch in einem nicht überbesetzten Senat des FG bedarf es im Hinblick auf § 6 FGO einer abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan, anhand derer der Einzelrichter für den Fall, dass es zur Übertragung auf ihn kommt, im Vorhinein bestimmbar festgelegt ist.
  2. NV: In der Bestimmung des jeweils zuständigen Berichterstatters liegt nicht zugleich die Bestimmung des jeweils zuständigen Einzelrichters.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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