4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.02.2010 – IV B 6/10

Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Gutachter

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter kann mit der Beschwerde angegriffen werden.

Leitsatz

  1. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter kann mit der Beschwerde angegriffen werden.
  2. NV: Über die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter entscheidet der Senat durch Beschluss.
  3. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter muss eine Nachfrist erhalten. Diese Frist wird nur durch eine Zustellung in Gang gesetzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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