4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.11.2016 – IV B 39/16

Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung bei vorhandenem Briefkasten
ECLI: DE:BFH:2016:B.231116.IVB39.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat der Postbedienstete die Zustellungsurkunde nachträglich berichtigt, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach freier Überzeugung, ob die Beweiskraft der Urkunde dadurch ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist.

Leitsatz

  1. NV: Hat der Postbedienstete die Zustellungsurkunde nachträglich berichtigt, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach freier Überzeugung, ob die Beweiskraft der Urkunde dadurch ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist.
  2. NV: Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post (§ 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist regelmäßig unwirksam, wenn die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird. Denn ist ein solcher vorhanden, muss das zuzustellende Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt werden (§ 180 Satz 1 ZPO); die Ersatzzustellung durch Niederlegung scheidet aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2016 6 K 531/13 G,F aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 14. April 2016, Az: 6 K 531/13 G,F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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