BFH, Beschluss vom 21.12.2011 – IV B 101/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer atypisch stillen Gesellschaft, die als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann, übernimmt die Rolle des nicht vorhandenen vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Empfangsbevollmächtigte.
Leitsatz
- NV: Bei einer atypisch stillen Gesellschaft, die als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann, übernimmt die Rolle des nicht vorhandenen vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Empfangsbevollmächtigte.
- NV: Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der Empfangsbevollmächtigte auch dann notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung keine Auswirkungen für ihn hat.
- NV: Die unterbliebene notwendige Beiladung führt zu einem Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit zu einem Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
- NV: Der BFH kann eine unterbliebene Beiladung nur im Revisionsverfahren, nicht im Beschwerdeverfahren nachholen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 28. Juni 2010, Az: 12 K 6823/04 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 179 Abs. 2 S. 2 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHGAuflösungsgründe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
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Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
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Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.
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Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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