3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 – III S 46/10 (PKH)

Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehört auch ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird .

Leitsatz

  1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehört auch ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird .
  2. NV: Die Angemessenheit bestimmt sich u.a. nach der Grundstücksgröße und wäre bei einer mitgeteilten Fläche von 5000 qm näher zu überprüfen .
  3. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder ungenügend beantwortet hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO
  • § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO
  • § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
  • § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB 12

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