3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 – III S 28/10 (PKH)

Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind .

Leitsatz

  1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind .
  2. NV: Landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke sind unentbehrlich, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht einzelne Gegenstände (auch Teilgrundstücke) ohne nachhaltige und fortdauernde Beeinträchtigung der Gesamttätigkeit verwertet werden können .
  3. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder ungenügend beantwortet hat

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO
  • § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO
  • § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
  • § 90 Abs. 2 SGB 12

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