BFH, Beschluss vom 28.05.2010 – III S 11/10
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
Leitsatz
NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 26. Januar 2010, Az: III B 160/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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