3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 15.07.2010 – III R 89/09
Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des volljährigen Kindes gegen den Willen des Kindergeldberechtigten in einer betreuten Wohnform
Aus dem Leitsatz
1. Übernimmt der Jugendhilfeträger die Kosten des notwendigen Unterhalts für das --gegen den Willen des Kindergeldberechtigten-- in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger dem Grunde nach erfüllt, wenn der…
Leitsatz
- Übernimmt der Jugendhilfeträger die Kosten des notwendigen Unterhalts für das --gegen den Willen des Kindergeldberechtigten-- in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger dem Grunde nach erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte es ablehnt, sich an diesen Kosten zu beteiligen .
- Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Abzweigung sind aber andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Kind wie z.B. Schulgeld zu berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. Oktober 2008, Az: 12 K 2884/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 AOErmessen
- § 74 Abs. 1 S. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 74 Abs. 1 S. 4 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 10 Abs. 2 SGB 8
- § 34 SGB 8
- § 39 SGB 8
- § 41 SGB 8
- § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB 8
- § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB 8
- § 94 Abs. 3 SGB 8
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