3. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 88/09

Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die Familienkasse auf Erstattung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind nur von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig .

Leitsatz

  1. NV: Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind nur von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig .
  2. NV: Ist Hilfeempfänger nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, entsteht ein Erstattungsanspruch nur, wenn das Kindergeld an das Kind abgezweigt wird oder ihm tatsächlich zufließt .
  3. NV: Die Leistungspflicht der Familienkasse ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangenen Bescheide begrenzt. Einwände aus dem Abrechnungsverhältnis sind nur beachtlich, soweit die Familienkasse Leistungen vor Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers erbracht hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 9. November 2009, Az: 13 K 1931/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 226 Abs. 1 AOAufrechnung
  • § 387 BGBVoraussetzungen
  • § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
  • § 104 Abs. 1 S. 1 SGB 10
  • § 104 Abs. 2 SGB 10
  • § 107 Abs. 1 SGB 10
  • § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • § 11 Abs. 1 SGB 2
  • § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?

    • Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
    • Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
    • Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
    • Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
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