BFH, Urteil vom 25.02.2021 – III R 28/20
Aus dem Leitsatz
NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen.
Leitsatz
NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 - 6 K 138/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. März 2020, Az: 6 K 138/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 FVG
- § 16 AOSachliche Zuständigkeit
- § 17 AOÖrtliche Zuständigkeit
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 222 S. 1 AOStundung
- § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGOVerfahren im ersten Rechtszug
- § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGOVerfahren im ersten Rechtszug
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
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Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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