3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.02.2014 – III R 26/13

Kostenentscheidung im Falle der Erledigung der Hauptsache bei Einschränkung des Verpflichtungsbegehrens im Revisionsverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erklären die Beteiligten in einem Revisionsverfahren, dessen Gegenstand eine Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bildet, nach Ergehen eines Abhilfebescheids die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, richtet sich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 FGO…

Leitsatz

  1. NV: Erklären die Beteiligten in einem Revisionsverfahren, dessen Gegenstand eine Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bildet, nach Ergehen eines Abhilfebescheids die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, richtet sich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 FGO, sondern nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO .
  2. NV: Hat der Kläger im Klageverfahren einen weitergehenden Antrag als im Revisionsverfahren verfolgt, entscheidet der BFH nach einer im Revisionsverfahren erfolgten übereinstimmenden Erklärung der Hauptsacheerledigung zwar über die Kosten des gesamten Verfahrens, jedoch mit getrennten Kostenaussprüchen für das Revisionsverfahren und das Klageverfahren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Mai 2013, Az: 15 K 2892/12 Kg, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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