BFH, Urteil vom 19.12.2013 – III R 25/10
Aus dem Leitsatz
1. Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Leitsatz
- Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage (Änderung der Senatsrechtsprechung).
- Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB kann nicht mittels eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. Juni 2009, Az: 4 K 2207/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG
- § 9 InvZulG
- § 3 Abs. 1 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 71 AOHaftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
- § 191 Abs. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 370 Abs. 4 S. 2 AOSteuerhinterziehung
- § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 27 StGB
- § 823 Abs. 2 BGBSchadensersatzpflicht
- § 830 Abs. 1 S. 1 BGBMittäter und Beteiligte
- § 263 StGB
- § 264 Abs. 7 StGB
- § 830 Abs. 2 BGBMittäter und Beteiligte
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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