3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.11.2017 – III R 10/16

Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013 - Erlass von Nachzahlungszinsen
ECLI: DE:BFH:2017:U.091117.IIIR10.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot .

Leitsatz

Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2016 16 K 2976/14 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. März 2016, Az: 16 K 2976/14 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 233a Abs. 1 S. 1 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  • § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 100 Abs. 1 GG
  • § 227 AOErlass
  • § 233a Nr. 70.1.2 S. 2 AEAO
  • Art. 100 Abs. 2 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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