3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2011 – III B 96/09

Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und die Amtsermittlungspflicht - Merkmal des örtlich gebundenen Zusammenlebens bzw. der zeitintensiven Betreuung eines behinderten Kindes in der Familienwohnung als Voraussetzung der Haushaltsaufnahme

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus örtlichen, materiellen und immateriellen Markmalen zusammensetzt. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein .

Leitsatz

  1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus örtlichen, materiellen und immateriellen Markmalen zusammensetzt. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein .
  2. NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen. Das FG verstößt daher weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs noch gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn das in den Urteilsgründen nicht dargestellte Parteivorbringen und die nicht vorgenommene Sachverhaltsaufklärung Tatsachen betreffen, die nach dessen materiellen Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserheblich sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 31. März 2009, Az: 1 K 233/08 Kg, Urteil; nachgehend BFH, 28. November 2011, Az: III S 9/11, Beschluss; nachgehend BFH, 28. November 2011, Az: III B 96/09, Beschluss

Zitierte Normen

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