3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2011 – III S 9/11

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Keine Gehörsverletzung bei Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung oder der Nichtberücksichtigung im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgebrachter Überlegungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in…

Leitsatz

  1. NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen .
  2. NV: Eine Anhörungsrüge kann weder auf eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den BFH noch auf Überlegungen gestützt werden, die in dem der Anhörungsrüge vorausgegangenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht vorgebracht wurden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 14. Januar 2011, Az: III B 96/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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