3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2011 – III B 96/09

Beschlussberichtigung bei eindeutig unzutreffender Parteibezeichnung, nicht aber bei fehlerhafter Rechtsanwendung - Auslegung als Berichtigungsantrag - Keine Verfahrensunterbrechung durch gesetzlichen Beteiligtenwechsel

Aus dem Leitsatz

NV: Eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt vor, wenn der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Familienkasse übergegangen ist .

Leitsatz

NV: Eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt vor, wenn der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Familienkasse übergegangen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 14. Januar 2011, Az: III B 96/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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